Den Weg zur Arbeit kann der Arbeitnehmer pro Entfernungskilometer mit einer Pauschale
von 0,30 EUR als Werbungskosten geltend machen. Als maßgebliche Entfernung ist in der Regel
die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen.
Wird eine längere Fahrstrecke genutzt, kann auch diese anerkannt werden, wenn sie offen-
sichtlich verkehrsgünstiger ist. Der Grund für die längere Strecke kann z.B. durch Staus oder
Baustellen bedingt sein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) führt in einem Urteil aus, dass die Finanzverwaltung keine Min-
destzeitersparnis von 20 Minuten für den Ansatz der längeren Wegstrecke fordern darf. Eine
Umwegstrecke kann auch bei einer geringeren Zeitersparnis anerkannt werden, wenn z.B.
eine günstigere Streckenführung oder weniger Ampeln dies rechtfertigen.
Das Urteil bringt Vorteile für alle Arbeitnehmer, deren Umwegstrecke nur zu einer geringen
Zeitersparnis führt. In derartigen Fällen sollte allerdings frühzeitig an die Sicherung von Be-
weisen gedacht werden. In diesem Zusammenhang können Zeitungsberichte über Bau-
maßnahmen oder chaotische Verkehrsverhältnisse eine wichtige Hilfe sein.