Auf Bescheinigungen von Krankenkassen werden häufig für das entsprechende Kalenderjahr der gezahlte Beitrag des Monats Dezember des Vorjahres sowie die Beiträge Januar bis November des laufenden Jahres bescheinigt.
Diese Bescheinigung ist trotz Zweifel beim erstmaligen Lesen zutreffend, denn die freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden bei Selbstzahlern erst am 15. des Folgemonats fällig und dann auch bei bestehender Lastschrifteinzugsermächtigung von der
Auswirkungen ergeben sich für Sie nur im ersten Jahr der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung, da hier entsprechend des Beginns der Versicherung immer ein Monat weniger ausgewiesen wird. In den Folgejahren werden immer 12 Beiträge ausgewiesen und bescheinigt. Diese Regelung entspricht auch dem steuerlichen Abflußprinzip gem. § 11 Abs. 2 EStG.