Heute: Ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit Hörbüchern
Die Entscheidungen zur Umsatzsteuer sind häufig skurril und laden nicht nur den Weihnachtsmann zum „sich Wundern“ ein.
So gibt es in Europa ein kleines feines Land namens Deutschland, welches mit einigen einfachen Steuergesetzen versehen ist. Es gibt in diesem Land ein
Durch den Wandel der Zeit wurden, aus Plastik und anderen Materialien hergestellt, runde silbrige Scheiben erfunden, auf denen es möglich ist, Tondokumente zu hinterlassen. So wurden auch Bücher vertont und auf die silbrigen Scheiben gepresst. Fortan wurden diese Hörbücher genannt. Die Finanzverwaltung hatte mit der Zuordnung von 19 % bzw. 7 % bei Hörbüchern kein Problem und vertrat die Auffassung, dass diese nicht als Buch (da nicht aus Papier und zudem rund) gewertet werden könnten. Somit wurden diese Hörbücher bislang mit 19% Umsatzsteuer versteuert.
Dies hörte ein Land in Europa, welches noch nicht der Europäischen Union beigetreten war, und beantragte den Beitritt zu dieser. Nach vielen Gesprächen sah sich unser Finanz-Ministerium diesbezüglich veranlasst, ein entsprechendes neues Steuergesetz zu verfassen, welches den Namen trägt: „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU …“. Hierin erkennt der Gesetzgeber nun an, dass der Steuersatz für Umsätze mit Hörbüchern auf 7 % sinkt. Weiterhin wird hier geregelt, dass Hörbücher nur Gegenstände sein können. Diese können verkauft und auch vermietet werden und zwar in Gestalt eines digitalen Speichermediums (z. B. CD-ROM, USB-Speicher oder Speicherkarten) oder auch als analoges Speichermedium (Tonbandkassetten oder Schallplatten).
Weiterhin wird geregelt, dass auf diesem Speichermedium nur die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches gespeichert sein darf. Großzügigerweise wird jedoch auch zugegeben, dass diese Lesung unter der Verwendung von Musik und Geräuschen, die der Illustration des Textes dienen, untermalt sein darf. Auch mehrstimmige Lesungen dürfen gehalten werden, vorausgesetzt es handelt sich hierbei um eine wörtliche Rede aus dem Buch. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Hörbuch zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % verkauft werden.
Wird jedoch das Hörbuch von einem Anbieter auf elektronischem Wege bereitgestellt und von Ihnen kostenpflichtig heruntergeladen, so handelt es sich nicht mehr um einen Gegenstand, und dieses Hörbuch ist mit 19 % zu versteuern.
Hörspiele sind ebenfalls nicht von der Reduktion der Umsatzsteuer betroffen, da hier oftmals dramaturgische Effekte genutzt werden, die natürlich nicht in einem bedruckten Papierbuch zum Ausdruck kommen können.
Sicherlich sinnvoll ist, dass jugendgefährdende Hörbücher nach dem Jugendschutzgesetz nichtermäßigt besteuert werden.
So bleibt zu hoffen, dass bei einem weiteren Beitritt eines Landes zur EU künftig auch der Download von Hörbüchern ermäßigt besteuert wird. Bekanntermaßen hinkt die Gesetzgebung solch revolutionären technischen Fortschritten hinterher.
Sollten Sie sich veranlasst sehen, dass dieser Artikel von Ihnen vorgelesen, auf solche Scheiben gepresst und verkauft werden sollte, wäre diese Leistung wegen der dramaturgischen Geschichte sicherlich als Hörspiel zu bewerten und mit 19 % Umsatzsteuer zu belegen.